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Mietbedingungen

  • Zu-Stande-Kommen des verbindlichen Mietvertrages
    1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Fixierung erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.
    1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher, vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
    1.3. Das Wohnmobil darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
  • Kündigung, Stornierungen
    2.1. Die vereinbarte Mietdauer (Termine) ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Bezüglich Stornierung gelten die üblichen Fristen der Gastaufnahmebedingungen, siehe Reise-Magazin
    2.2. Ansonsten ist eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen. 2.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Reisemobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Reisemobil selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Reisemobil zum Vermieter zurückzubringen. Evtl. entstehende Kosten zum An- bzw. Abtransport des Reisemobils zum Mieter/Vermieter gehen zu Lasten des Mieters.
    2.4. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Reisemobil nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 a BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
  • Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
    3.1. Die Benutzung des Reisemobils ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union gestattet, (Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft). Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. In anderen Ländern besteht u.U. kein Versicherungsschutz.
    3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
    3.2.1. Nutzung zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen
    3.2.2. Nutzung zur Durchführung von Fahrzeugtests
    3.2.3. Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution
    3.2.4. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen
    3.2.5. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
    3.3. Das Reisemobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
    3.4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Reisemobils zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Camping- und Stellplatzbetreiber ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
  • Kleinreparaturen
    4.1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe sowie anfallende Strom- und Wasser- Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.
    4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
  • Allgemeine Obhutspflichten des Mieters. Haftung
    5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Reisemobil ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
    5.1.1. Das Reisemobil (sofern möglich) bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall etc.) entsprechend zu sichern.
    5.1.2. Das Reisemobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.
    5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Reisemobil, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen, unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
    5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Reisemobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
    5.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadenersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadenersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
    5.5. Wird bei der Rückgabe des Reisemobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
    5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter schuldhaft verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
    5.7. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 40 € als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.
    5a. Bereifung
    Wir gehen davon aus, dass vom 1. März bis 1. November keine Winter-Bedingungen zu erwarten sind. Es sind keine Winterreifen auf den Mietfahrzeugen montiert. Machen die Straßenverhältnisse bzw. die Reiseroute das Fahren mit Winterreifen erforderlich, so muss der Mieter dafür Sorge tragen dass, Winterreifen oder Schneeketten montiert sind. Ebenso ist die gesamte Wasseranlage vor Frost zu entleeren.
    5b. Nutzung
    Es ist dem Mieter nicht gestattet innerhalb des Fahrzeuges zu rauchen.
    5c. Haustiere
    In den Mietfahrzeugen ist die Mitnahme von Haustieren untersagt.
  • Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte
    6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
    6.2. Treten nach der Übergabe des Reisemobils an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Reisemobil auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
    6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
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    6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2, bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
    6.5. Ziffer 6.2 bis 6.4 gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
  • Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
    7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Reisemobils nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
    7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1, bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadenersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters zugunsten des Mieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheitsverpflichtungen gemäß Ziffer 7.3 unten verletzt hat.
    7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen, sowie die Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
    7.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung – Seite 2 des Mietvertrages), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.5 zutreffend ist.
    7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Reisemobil bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.4 tritt in diesem Fall nicht ein.
  • Haftung des Vermieters
    8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Reisemobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war. Selbiges gilt, wenn eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung für den Vermieter einen Aufwand bedeuten würde, der nicht im Verhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
    8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziffer 8.1 sind Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter –gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
    8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, bzw. Beifahrern und Mitbenutzern, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
  • Technische und optische Veränderungen
    9.1. Der Mieter darf am Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
    9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere auch Lackierungen, Aufkleber und Klebefolien.
  • Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
    10.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
    10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen können. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Reisemobil befindet.
    10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
  • Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung
    11.1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst allen sonstigen Leistungen vor der Übergabe an den Vermieter zu bezahlen. 11.2. Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Reisemobils an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1.000 €. Diese Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Innen- oder Toilettenreinigung nicht oder nur unzureichend durchgeführt wurde.
  • Stornierungsgebühren Bei Rücktritt werden folgende Kosten fällig:
     Bis 60 Tage vor Mietbeginn – 30 % des Gesamtmietpreises
     59 bis 20 Tage vor Mietbeginn – 50 % des Gesamtmietpreises
     19 bis 7 Tage vor Mietbeginn – 75 % des Gesamtmietpreises
     Weniger als 7 Tage vor Mietbeginn – 100%